Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der CONTEC GmbH & Co. KG
für das gesamte Unternehmen einschließlich CONTEC Mechanical Service, der Marke C-NOX und des B2B-Webshops contec-shop.eu
Unternehmen
CONTEC GmbH & Co. KG
Sitz / Anschrift
Haberstraße 23, 24537 Neumünster
Geltungsbereich
B2B: Waren, Anlagen, Maschinen, Engineering, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Service, Wartung, Reparatur, Ersatzteile und Online-Vertrieb
Stand
13.09.2026
Hinweis: Diese Fassung ist ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vorgesehen. Sie ist nicht für Verbraucherverträge bestimmt.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge
(1) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der CONTEC GmbH & Co. KG („CONTEC“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Sie gelten insbesondere für Engineering und Konstruktion, Stahl- und Metallbau, Maschinen- und Anlagenbau, Gasfackel- und gastechnische Systeme unter der Marke C-NOX, Container- und Sonderlösungen, Komponenten und Ersatzteile, Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Störungsanalyse, Reparatur, Instandsetzung, Retrofit, After-Sales-Leistungen sowie Verkäufe über contec-shop.eu.
(3) C-NOX ist im Rahmen dieser AGB eine Marke bzw. ein Geschäftsbereich von CONTEC und kein gesonderter Vertragspartner. Vertragspartner ist, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, die CONTEC GmbH & Co. KG.
(4) Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von CONTEC in Textform. Eine Leistungserbringung oder vorbehaltlose Annahme von Zahlungen bedeutet keine Zustimmung.
(5) Individualvereinbarungen haben Vorrang. Danach gelten in folgender Reihenfolge: Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene besondere Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibung/Angebot und diese AGB.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und technische Angaben
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angegebene Bindefristen bleiben unberührt.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, Ausführung der Lieferung oder Leistung oder eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung von CONTEC zustande.
(3) Angaben in Zeichnungen, Katalogen, Datenblättern, Websites, CAD-Daten und sonstigen technischen Unterlagen beschreiben die Leistung. Eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurde.
(4) Handelsübliche Lieferklauseln werden nach Incoterms® 2020 ausgelegt, soweit eine solche Klausel vereinbart wird.
(5) Technisch notwendige oder gesetzlich veranlasste Änderungen bleiben zulässig, soweit Funktion und vereinbarter Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
§ 3 Schutzrechte, Unterlagen und Vertraulichkeit
(1) Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an Angeboten, Zeichnungen, Statiken, CAD-Daten, Berechnungen, Schaltplänen, Software, Stücklisten, Kalkulationen und Dokumentationen verbleiben bei CONTEC bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
(2) Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang zulässig. Eine Nutzung für andere Projekte bedarf der Zustimmung von CONTEC.
(3) Als vertraulich erkennbare Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung verwendet werden. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 4 Preise, Nebenkosten und Rechnungen
(1) Preise verstehen sich netto ab Werk Neumünster zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Export-, Genehmigungs-, Prüf-, Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
(3) Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Der Kunde hält eine geeignete Rechnungsadresse bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(4) Vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsumfangs und hierdurch verursachte Mehrleistungen werden zusätzlich vergütet.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug und Vorkasse
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei kalendermäßig bestimmter Zahlungsfrist ist eine Mahnung nur erforderlich, soweit das Gesetz dies vorsieht.
(3) Im Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen kann CONTEC im Unternehmerverkehr zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 EUR sowie einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen; gesetzliche Anrechnungsregeln bleiben unberührt.
(4) Notwendige Rechtsverfolgungs-, Inkasso-, Rücklastschrift-, Bank- und Zahlungsdienstleisterkosten sind im gesetzlich erstattungsfähigen Umfang zu ersetzen, soweit der Kunde sie zu vertreten hat.
(5) Eine pauschale Vertragsstrafe allein wegen Zahlungsverzugs wird durch diese AGB nicht vereinbart. Eine Vertragsstrafe kann ausschließlich durch eine gesonderte, individuell ausgehandelte Vereinbarung für den konkreten Vertrag festgelegt werden.
(6) Gerät der Kunde mit einer fälligen Forderung in Verzug, ist CONTEC nach Mitteilung in Textform berechtigt, für neue und künftige Bestellungen und Aufträge dieses Kunden 100 % Vorkasse zu verlangen. Ein zuvor eingeräumtes Zahlungsziel gilt für künftige Geschäfte bis zur erneuten ausdrücklichen Freigabe durch CONTEC als aufgehoben.
(7) Für bereits geschlossene und noch nicht vollständig erfüllte Verträge kann CONTEC bei Zahlungsverzug oder nach Vertragsschluss erkennbarer wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und die eigene noch ausstehende Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten.
(8) Weicht der Kunde von einer vereinbarten Zahlungsart ab, darf CONTEC nur tatsächlich entstandene und rechtlich erstattungsfähige Mehrkosten weiterberechnen; eine reine Straf- oder Bearbeitungsgebühr für die Wahl einer anderen Zahlungsart wird nicht erhoben.
(9) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
§ 6 Lieferung, Leistungsfristen und höhere Gewalt
(1) Fristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang erforderlicher Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen sowie vereinbarter Anzahlungen.
(2) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern CONTEC ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
(4) Nicht von CONTEC zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskämpfe, Pandemien, Cyberangriffe, Energie-/Rohstoffengpässe, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, Sanktionen und Embargos, verlängern Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich Wiederanlaufzeit.
(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Gesetzliche Rechte wegen von CONTEC zu vertretender Verzögerungen bleiben nach Maßgabe dieser AGB unberührt.
§ 7 EU-Konformität, Produktsicherheit, CE und Marktbereitstellung
(1) CONTEC erfüllt für Produkte und Anlagen, für die CONTEC nach den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften Hersteller, Importeur, Händler oder sonstiger Wirtschaftsakteur ist, die jeweils zwingend anwendbaren Pflichten zur Produktsicherheit, Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation, Kennzeichnung und Bereitstellung von Sicherheitsinformationen.
(2) Eine CE-Kennzeichnung wird nur angebracht, wenn und soweit das jeweilige Produkt einer unionsrechtlichen CE-Kennzeichnungspflicht unterliegt und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine CE-Kennzeichnung ist keine Beschaffenheitsgarantie im zivilrechtlichen Sinne.
(3) Soweit eine EU-Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Betriebsanleitung, Sicherheitsinformation oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation erforderlich ist, wird diese im gesetzlich erforderlichen Umfang bereitgestellt.
(4) Der Kunde darf Produkte, Anlagen oder Sicherheitsfunktionen nicht so verändern, kombinieren oder bestimmungswidrig verwenden, dass die bestehende Konformitätsbewertung oder Sicherheit beeinträchtigt wird. Erforderliche neue oder ergänzende Konformitätsbewertungen aufgrund kundenseitiger Änderungen liegen in der Verantwortung des hierfür nach Unionsrecht verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.
(5) Der Kunde stellt CONTEC alle Informationen über die vorgesehene Verwendung, Einbausituation, Schnittstellen, Umgebungsbedingungen und sicherheitsrelevanten Randbedingungen zur Verfügung, die für Konstruktion, Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung erforderlich sind.
(6) Für unvollständige Maschinen, Komponenten oder Baugruppen bestimmt sich der Umfang der Konformitätsdokumentation nach dem jeweils anwendbaren EU-Produktrecht und dem vertraglich vereinbarten Lieferumfang.
§ 8 Maschinen- und Anlagenrecht / Rechtsänderungen
(1) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme zwingend anwendbaren europäischen und nationalen Produktvorschriften. CONTEC berücksichtigt bei der Vertragsdurchführung den gesetzlich maßgeblichen Rechtsstand.
(2) Soweit für den Vertragsgegenstand anwendbar, werden die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen ab deren jeweiligem Anwendungszeitpunkt berücksichtigt. Bis dahin bleiben die einschlägigen Übergangs- und Vorgängerregelungen maßgeblich.
(3) Ändern sich nach Vertragsschluss zwingende gesetzliche oder behördliche Anforderungen und verursachen diese Änderungen zusätzlichen Konstruktions-, Prüf-, Dokumentations- oder Beschaffungsaufwand, stimmen die Parteien eine erforderliche Anpassung von Leistungsumfang, Termin und Vergütung ab.
§ 9 Ökodesign, Produktinformationen und digitaler Produktpass
(1) Soweit ein von CONTEC bereitgestelltes Produkt einer unmittelbar anwendbaren Ökodesign- oder produktgruppenspezifischen EU-Regelung unterliegt, erfüllt CONTEC die für seine Rolle als Wirtschaftsakteur zwingenden Anforderungen.
(2) Ein digitaler Produktpass wird bereitgestellt, wenn und soweit dies für die betreffende Produktgruppe aufgrund eines anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsakts verpflichtend ist. Eine allgemeine Pflicht für sämtliche CONTEC-Produkte wird hierdurch nicht zugesagt.
(3) Der Kunde darf gesetzlich erforderliche Produktkennzeichnungen, Identifikationsmerkmale, Warnhinweise oder Datenträger nicht entfernen oder unkenntlich machen, soweit dies die Rückverfolgbarkeit oder Rechtskonformität beeinträchtigen würde.
§ 10 Exportkontrolle, Sanktionen und Endverwendung
(1) Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt anwendbarer deutscher, unionsrechtlicher und sonstiger zwingender Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften sowie erforderlicher Genehmigungen.
(2) Der Kunde stellt auf Verlangen zutreffende Informationen über Endverwender, Endverwendung, Bestimmungsland und sonstige exportkontrollrechtlich erforderliche Angaben zur Verfügung.
(3) Ist eine Lieferung oder Leistung rechtlich verboten oder wird eine erforderliche Genehmigung endgültig versagt, entfällt die Leistungspflicht im gesetzlich zulässigen Umfang. Gegenleistungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
§ 11 Gefahrübergang, Versand und Lagerung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Neumünster (Incoterms® 2020).
(2) Bei Versendung auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr im B2B-Geschäft mit Übergabe an die Transportperson über, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Verzögert der Kunde Versand oder Abnahme, kann CONTEC nach Anzeige der Versand-/Abnahmebereitschaft auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und angemessene tatsächlich entstehende Lager-, Handling- und Versicherungskosten berechnen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von CONTEC.
(2) Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen gegen übliche Risiken.
(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderungen an CONTEC ab; CONTEC nimmt die Abtretung an.
(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gelten die gesetzlichen Regeln ergänzt um einen anteiligen Miteigentumserwerb von CONTEC im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, soweit rechtlich zulässig.
(5) Übersteigt der realisierbare Sicherheitenwert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt CONTEC auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 13 Untersuchung, Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Der Kunde untersucht Waren unverzüglich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und rügt erkennbare Mängel nach § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(2) Mängelanzeigen sollen Fehlerbeschreibung, Fotos, Messwerte, Protokolle und Fehlermeldungen enthalten, soweit verfügbar.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im B2B-Verkehr 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. bei abnahmebedürftigen Leistungen ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende längere Fristen und Ansprüche bei Vorsatz, Arglist, Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Produkthaftung bleiben unberührt.
(4) CONTEC kann zunächst nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, gelten die gesetzlichen weiteren Rechte.
(5) Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Schaden auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Fremdmontage, nicht freigegebene Änderungen, bestimmungswidrigen Betrieb oder vom Kunden zu vertretende unzureichende Wartung zurückzuführen ist.
(6) Eingriffe Dritter lassen Mängelrechte nicht pauschal entfallen; sie bestehen jedoch nicht, soweit der geltend gemachte Mangel durch den Eingriff verursacht oder beeinflusst wurde.
§ 14 Haftung
(1) CONTEC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CONTEC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, soweit diese nicht als vorhersehbarer vertragstypischer Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ersatzfähig sind.
(4) Soweit gesetzlich zulässig und Absatz 1 nicht eingreift, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit je Schadensfall auf den Nettoauftragswert des betroffenen Vertrags, höchstens 50.000 EUR, begrenzt. Reicht diese Grenze zur Abdeckung des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens nicht aus, tritt an ihre Stelle die gesetzlich zulässige Haftung.
(5) Diese Regelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CONTEC.
§ 15 Montage, Baustelle und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig geeignete Zufahrten, Aufstellflächen, Fundamente, Anschlüsse, Medien, Energie, Hebe-/Transportmöglichkeiten, Arbeitserlaubnisse sowie erforderliche Sicherheits- und Betreiberinformationen bereit, soweit dies vertraglich seinem Verantwortungsbereich zugeordnet ist.
(2) Der Kunde informiert CONTEC über standortbezogene Gefahren, Explosionsschutzbereiche, Gefahrstoffe und besondere Sicherheitsanforderungen.
(3) Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender kundenseitiger Voraussetzungen werden angemessen vergütet, soweit der Kunde sie zu vertreten hat.
(4) Baustellen- und Anlagenzugang darf verweigert bzw. Arbeit unterbrochen werden, wenn objektiv erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen; gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
§ 16 Kundenfreigaben, Änderungen und Schnittstellen
(1) Vom Kunden verlangte oder erteilte Freigaben von Zeichnungen, Layouts, Schnittstellen, Werkstoffen oder technischen Parametern sind für die weitere Ausführung maßgeblich, soweit CONTEC nicht erkennbare Sicherheits- oder Rechtsbedenken mitteilt.
(2) Änderungen nach Freigabe können Termin- und Vergütungsanpassungen auslösen.
(3) Für vom Kunden oder Dritten vorgegebene Schnittstellen, Fremdkomponenten und Bestandsdaten trägt CONTEC nur Verantwortung im Umfang der ausdrücklich übernommenen Prüfungspflicht.
§ 17 Abnahme und Inbetriebnahme
(1) Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, prüft der Kunde die fertiggestellte Leistung innerhalb angemessener Frist und nimmt sie ab, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.
(2) Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Gesetzliche Abnahmefiktionen bleiben unberührt.
(3) Eine Inbetriebnahme durch CONTEC umfasst nur den vereinbarten Umfang. Betreiberpflichten und gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, die nicht ausdrücklich von CONTEC übernommen wurden, verbleiben beim jeweils Verantwortlichen.
§ 18 Besondere Bedingungen für Wartung, Inspektion, Störung und Instandsetzung
(1) Wartung, Inspektion, Störungsanalyse und Instandsetzung sind unterschiedliche Leistungen. Eine Wartung ist nicht automatisch Generalüberholung, vollständige Störungsanalyse oder verfahrenstechnische Gesamtprüfung.
(2) Bei Bestandsanlagen erfolgt die Beurteilung auf Grundlage des erkennbaren Ist-Zustands und der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen. Verdeckte Mängel, frühere Veränderungen und Fremdleistungen können regelmäßig nicht vollständig beurteilt werden.
(3) Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, gehören vollständige Ursachenanalysen, Neuberechnungen, Optimierungen, Prüfungen nicht beauftragter Komponenten, vollständige MSR-Prüfungen und Überprüfungen der ursprünglichen Planung nicht zum Leistungsumfang.
(4) Das Öffnen oder Zerlegen sicherheits- oder medienberührter Komponenten erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung sowie technischer und rechtlicher Zulässigkeit. Herstellerangaben sind zu beachten.
(5) Der Auftraggeber stellt Betriebs-/Wartungsanleitungen, R&I-Fließbilder, Schaltpläne, Ex-Dokumentationen, Prüfprotokolle, Genehmigungen, Gasdaten sowie Informationen zu früheren Störungen, Umbauten und bekannten Mängeln bereit, soweit vorhanden und erforderlich.
(6) Weitere Diagnosearbeiten, Messungen, Prüfungen und Vor-Ort-Einsätze außerhalb des ursprünglichen Auftrags werden nach zusätzlicher Beauftragung und, soweit kein Festpreis vereinbart ist, nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
(7) Wartung oder Austausch einzelner Bauteile ist keine automatische Freigabe der Gesamtanlage zur Wiederinbetriebnahme. Erforderliche gesetzliche oder technische Prüfungen sind vom jeweils verantwortlichen Betreiber zu veranlassen, soweit sie nicht ausdrücklich CONTEC übertragen wurden.
(8) Die Betreiberverantwortung für den sicheren und bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb, Genehmigungen, Prüfintervalle, Arbeitsschutz, Explosionsschutz und Immissionsschutz bleibt unberührt.
(9) Geschuldet wird die fachgerechte konkrete Leistung. Eine pauschale Garantie für störungsfreien oder dauerhaft optimalen Betrieb einer Bestandsanlage besteht nur bei ausdrücklicher Garantievereinbarung.
§ 19 Besondere Bedingungen für contec-shop.eu
(1) Der Webshop contec-shop.eu ist nach dieser AGB-Fassung ausschließlich für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen bestimmt. Ein Verbraucher-Widerrufsrecht wird deshalb nicht eingeräumt.
(2) Produktdarstellungen im Shop sind grundsätzlich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde gibt mit Absenden der Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Eine automatische Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist.
(3) Der Vertrag kommt durch Auftrags-/Versandbestätigung oder Auslieferung zustande.
(4) Im Shop angegebene Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versand-/Nebenkosten.
(5) Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht. Bei Zahlungsverzug kann Rechnungskauf für neue und künftige Bestellungen gesperrt und Vorkasse verlangt werden.
(6) Rücksendungen außerhalb gesetzlicher Mängelrechte bedürfen der Zustimmung von CONTEC. Für kundenspezifisch beschaffte, konfigurierte oder projektbezogene Ware besteht kein freiwilliges Rückgaberecht, sofern CONTEC nicht ausdrücklich zustimmt.
(7) Die für Fernabsatz und Online-Bereitstellung einschlägigen zwingenden EU-Produktinformations-, Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten werden für die jeweils betroffenen Produkte nach dem anwendbaren Recht erfüllt.
§ 20 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem BDSG und sonstigem anwendbaren Datenschutzrecht verarbeitet.
(2) Einzelheiten, insbesondere zu Verantwortlichem, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung. Diese AGB ersetzen keine Datenschutzerklärung.
(3) Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 21 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
(2) Erfüllungsort ist Neumünster, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Neumünster bzw. das sachlich zuständige Gericht im Landgerichtsbezirk Kiel. CONTEC kann den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(4) Zwingende Bestimmungen des anwendbaren Unionsrechts und des jeweils zwingend anwendbaren nationalen Rechts bleiben unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrags bedürfen der vereinbarten Form. Individuelle Abreden im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) Stand dieser AGB: 13.09.2026.


