Teilnahmebedingungen für Schulungen

Stand: 06.11.2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Schulungen, Unterweisungen und Einweisungen (nachfolgend „Schulungen“) der CONTEC GmbH & Co. KG, Haberstraße 23, 24537 Neumünster (nachfolgend „CONTEC“), im Werk Neumünster und beim Auftraggeber vor Ort. Die Schulungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“). Ergänzend gelten unsere AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn CONTEC ihnen schriftlich zustimmt.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss

Die Anmeldung erfolgt über das Anfrageformular auf contec-shop.eu mit einem Kundenkonto, per E-Mail oder telefonisch. Die Anfrage ist unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch CONTEC zustande. Die Anzeige freier Plätze im Online-Kalender ist unverbindlich; Plätze werden in der Reihenfolge der Bestätigung vergeben.

§ 3 Inhalt und Abgrenzung der Leistung

(1) Die Schulungen sind praxisorientierte Unterweisungen zur Bedienung, Einstellung und Störungsbeseitigung von Gasfackeln und zugehörigen Komponenten. Sie vermitteln Wissen; CONTEC schuldet keinen bestimmten Lernerfolg.

(2) Die Schulungen sind keine Ausbildung oder Prüfung zum Erwerb gesetzlich oder behördlich geforderter Qualifikationen. Sie ersetzen insbesondere nicht: die Fachkunde nach TRGS 529 oder TRAS 120, die Qualifikation als befähigte Person nach BetrSichV / TRBS 1203, Sachkunde im Explosionsschutz, die Qualifikation als Elektrofachkraft sowie vorgeschriebene Prüfungen durch Sachverständige oder befähigte Personen.

(3) Die Teilnahmebescheinigung bestätigt ausschließlich die Teilnahme und die behandelten Inhalte. Sie stellt keine Freigabe, Befähigung oder Beauftragung zur selbstständigen Durchführung von Arbeiten dar.

(4) Maßgeblich für Betrieb, Wartung und Instandhaltung sind stets die Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Betriebsanweisungen und Freigaben des Betreibers.

§ 4 Verantwortung des Auftraggebers

(1) Die Pflichten des Arbeitgebers und Betreibers, insbesondere die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG, die Gefährdungsbeurteilung, das Erstellen von Betriebsanweisungen sowie die Auswahl, Eignung und Beauftragung des Personals, verbleiben beim Auftraggeber. CONTEC unterstützt den Auftraggeber hierbei lediglich inhaltlich.

(2) Der Auftraggeber entscheidet in eigener Verantwortung, welche Tätigkeiten er seinen Mitarbeitern nach der Schulung überträgt, und überträgt die Inhalte in seine eigenen Betriebsanweisungen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Teilnehmer für die Schulung geeignet sind (z. B. Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung), und informiert CONTEC vorab über Besonderheiten.

§ 5 Schulungen beim Auftraggeber vor Ort

(1) Der Auftraggeber stellt die Anlage in einem sicheren Zustand zur Verfügung, benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort und informiert über örtliche Gefahren, Ex-Zonen und betriebliche Regeln.

(2) Praktische Tätigkeiten an der Anlage, insbesondere an sicherheitsrelevanten Einrichtungen, erfolgen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Betreiber (z. B. Arbeitsfreigabe / Erlaubnisschein). Bei Anlagen anderer Hersteller beschränkt sich die Schulung auf allgemeine Grundsätze und die beim Termin vorgefundenen Gegebenheiten; CONTEC übernimmt keine Gewähr für Herstellerunterlagen Dritter.

(3) CONTEC ist berechtigt, praktische Teile zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn ein sicherer Ablauf nicht gewährleistet ist. Der vereinbarte Preis bleibt in diesem Fall geschuldet, sofern CONTEC den Abbruch nicht zu vertreten hat.

§ 6 Pflichten der Teilnehmer

Die Teilnehmer nehmen vor praktischen Übungen an der Sicherheitseinweisung teil, tragen die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (mindestens Sicherheitsschuhe; weitere PSA nach Ansage) und befolgen die Anweisungen des Trainers. Teilnehmer, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen oder trotz Hinweis gegen Sicherheitsregeln verstoßen, können von der Schulung ausgeschlossen werden; der Preis bleibt in diesem Fall geschuldet.

§ 7 Preise und Zahlung

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestätigung genannten Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Schulungen vor Ort werden Anfahrt und ggf. Übernachtung gesondert berechnet. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Schulungsgutschein: Gewerbliche Kunden mit Kundenkonto auf contec-shop.eu erhalten je Firma und Kalenderjahr einen Schulungsgutschein. Er ist einmalig für eine Schulungsbuchung einlösbar (nicht je Teilnehmer); Unterkonten derselben Firma nutzen denselben Gutschein. Der Wert beträgt bei der Komplettschulung und der Unterweisung vor Ort 400 €, bei der Wiederholungsunterweisung 250 €, bei der Einweisung nach Montage/Inbetriebnahme 200 € und bei Tageskursen im Werk 150 € (jeweils netto). Der Gutschein wird mit der Rechnung verrechnet, höchstens bis zur Höhe des Schulungspreises; Reise- und Nebenkosten sind ausgenommen. Er ist nicht übertragbar, nicht bar auszahlbar und verfällt am 31.12. des jeweiligen Jahres. Wird die Schulung von CONTEC abgesagt oder vom Auftraggeber fristgerecht storniert, steht der Gutschein im selben Kalenderjahr wieder zur Verfügung; eine Stornopauschale wird nicht mit dem Gutschein verrechnet.

§ 8 Stornierung und Absage

(1) Eine Stornierung durch den Auftraggeber muss in Textform erfolgen; sie kann auch über das Kundenkonto auf contec-shop.eu (Bereich „Termine“) erklärt werden. Bis 14 Tage vor Schulungsbeginn berechnet CONTEC eine Bearbeitungspauschale von 10 % des Preises, mindestens 50,00 € netto. Bis 7 Tage vor Schulungsbeginn werden 50 %, danach 100 % des Preises berechnet. Zusätzlich sind bereits angefallene, nicht erstattungsfähige Kosten zu erstatten, insbesondere Reise- und Hotelkosten des Trainers bei Schulungen vor Ort sowie eigens beschaffte Materialien. Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit kostenfrei benannt werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(1a) Statt einer Stornierung kann der Auftraggeber die Verschiebung auf einen anderen Termin anfragen. Bis CONTEC einen neuen Termin in Textform bestätigt, bleibt der ursprüngliche Termin verbindlich.

(2) Für Schulungen im Werk gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen je Termin (auch firmenübergreifend). Wird sie nicht erreicht, informiert CONTEC den Auftraggeber spätestens 7 Tage vor Beginn und bietet einen Ersatztermin an.

(3) CONTEC kann eine Schulung aus wichtigem Grund (z. B. zu geringe Teilnehmerzahl, Erkrankung des Trainers, höhere Gewalt) absagen oder verlegen. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Reise- und Stornokosten, sind ausgeschlossen, soweit CONTEC die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 9 Haftung

(1) CONTEC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) CONTEC haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder seine Mitarbeiter Arbeiten außerhalb der Schulung ohne eigene Gefährdungsbeurteilung, Freigabe oder entgegen der Betriebsanleitung durchführen, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Für mitgebrachte Gegenstände der Teilnehmer haftet CONTEC nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CONTEC.

§ 10 Schulungsunterlagen

Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und nur zur internen Nutzung beim Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung ist ohne Zustimmung von CONTEC nicht gestattet.

§ 11 Datenschutz

Die Daten der Teilnehmer werden zur Durchführung der Schulung und zur Ausstellung der Teilnahmebescheinigung verarbeitet. Einzelheiten enthält unsere Datenschutzerklärung.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Neumünster, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.